§ 1 Vergütung/Zahlungsbedingungen/ Aufrechnung
1.1 Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils bei Jahresbeginn aktuelle Preisliste des Anbieters. Der Anbieter kann monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Anbieters halten die täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung vor. Der Kunde kann jederzeit Einsicht in die Liste verlangen.
1.2 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
1.3 Der Kunde ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Anbieter anerkannt worden sind.
§ 2 Schweigepflicht des Anbieters/Datenschutz
2.1 Der Anbieter ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftige Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.
2.2 Der Anbieter verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
2.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
§ 3 Störungen bei der Leistungserbringung
3.1 Soweit eine Ursache, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Anbieter eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann der Anbieter auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
§ 4 Haftung des Anbieters für Schutzrechtsverletzungen
4.1 Der Anbieter haftet dafür, daß seine Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Kunden von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
4.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, daß eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich den Anbieter. Er überläßt es diesem – und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten – soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
4.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
– dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
– die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
– die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden des Anbieters – im Rahmen von § 5 – unberührt.
4.4 Der Anbieter ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
§ 5 Haftung des Anbieters auf Schadensersatz
5.1 Der Anbieter haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind.
5.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, wenn der Anbieter eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als auf € 50.000. Bei laufend zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit auch dann, wenn die Schäden durch die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Anbieters gedeckt sind. Der Anbieter verpflichtet sich, den bei Vertragsabschluß bestehenden Versicherungsschutz beizubehalten.
5.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Anbieter verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
5.4 Soweit Ansprüche aus §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.
§ 6 Sonstiges
6.1 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
6.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
6.3 Gerichtsstand gegenüber einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Anbieters.